Verein der niedergelassenen internistischen Onkologen e.V.

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1.3 Satzung

Satzung des Berufsverbands der Niedergelassenen Hämatologen und Internistischen Onkologen Berlin e.V. (NIO Berlin e.V.)

Beschlussfassung vom 03.09.2007

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Niedergelassene Hämatologen und Internistische Onkologen Berlin e.V.«
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in dem zuständigen Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, als Berufsverband die regionalen Interessen der niedergelassenen Hämatologen und schwerpunktmäßig onkologisch tätigen Internisten in Berlin berufspolitisch, sozialpolitisch und wirtschaftlich wahrzunehmen und nach außen zu vertreten. Ziel ist eine Optimierung der ambulanten Versorgung der Patienten mit bösartigen Erkrankungen und Blutkrankheiten basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Das geschieht vor allem durch folgende Maßnahmen:
    1. Wahrnehmung der Interessen der niedergelassenen Hämatologen und Internistischen Onkologen in sozial- und gesundheitspolitischen Entscheidungsprozessen,
    2. Unterstützung und Durchsetzung berufspolitischer Belange einzelner niedergelassener Hämatologen und Internistischer Onkologen in diesem Verband,
    3. Zusammenarbeit mit anderen berufspolitischen und wissenschaftlich tätigen Organisationen, z.B. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, den regionalen Krankenkassen, den Tumorzentren und onkologischen Schwerpunkten.
  2. Der Verein ist parteipolitische neutral, wirtschaftlich unabhängig und im Innenverhältnis nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die zur Zeit der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.

§ 3 Errichtung von auswärtigen Beratungsstellen

Keine

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied im Verein können freiberuflich in einer Praxis tätige und wirtschaftlich selbständige Hämatologen und schwerpunktmäßig onkologisch tätige Internisten werden, die ihre Ausbildung in einer schwerpunktmäßig hämatologisch-onkologischen stationären Einrichtung und Praxis erworben haben. Er/sie muss Mitglied im Berufsverband der Niedergelassenen Hämatologen und Internistischen Onkologen in Deutschland (BNHO e.V.) und sollte Mitglied im Wissenschaftlichen Institut der Niedergelassenen Hämatologen und Internistischen Onkologen (WINHO) sein.
  2. Jeder in Berlin vertragsärztlich niedergelassene Arzt für Innere Medizin mit vergleichbarer Qualifikation, der mindestens 90% onkologische und hämatologische Patienten betreut, kann Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Die schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet der onkologischen Versorgung ist glaubhaft nachzuweisen.
  3. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Zur Meinungsbildung über die Entscheidung einer Mitgliedsaufnahme kann der Vorstand anwesende Mitglieder befragen.
  5. Das aufgenommene Mitglied erkennt die Satzung an. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung, ein Mitgliederverzeichnis sowie ein Exemplar aller weiteren verbindlichen Ordnungen auszuhändigen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
    2. Ausschluss,
    3. Tod,
    4. Auflösung des Vereins,
    5. Ende der Niederlassung.
  7. Ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt, den Verein bzw. eines seiner Organe an der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe hindert, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, bewusst und wiederholt den Beschlüssen und Interessen zuwiderhandelt oder bei Nichtzahlung von Beiträgen nach zweimaliger Mahnung kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder

  1. Die von den einzelnen Mitgliedern überlassenen Daten unterliegen strenger Vertraulichkeit im Sinne des Datenschutzgesetzes.
  2. Die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die zu einer Interessenkollision mit den Zielen des Vereins führen, ist nicht zulässig.
  3. Alle Personen, deren sich der Verein für Zweckerreichung bedient, sind zur Einhaltung der in Abs. 1 bezeichneten Pflichten anzuhalten.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn von ihnen Unterlagen, die zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich sind, nach einmaliger Aufforderung nicht oder nur unvollständig eingereicht werden.

§ 6 Beitrag

  1. Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, der jährlich durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt wird.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 31.03. des Jahres fällig.
  3. Über die Maßnahmen der Betreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet allein der Vorstand.

§ 7 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. Schriftführer
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Kalenderjahre. Dabei wird das Kalenderjahr, in dem der Vorstand gewählt wird, nicht gerechnet.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen, in dessen Verhinderungsfall durch den Stellvertreter. Er muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies von einem Vorstandsmitglied unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt wird.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig:
    1. für die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    2. für die Erstattung des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts gegenüber der Mitgliederversammlung,
    3. für die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    4. Der Verein ist berechtigt, andere Personen zur Durchführung von Tätigkeiten und auf Rechnung des Vereins zu beauftragen.
    5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.
    6. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
    7. Der Vorsitzende ist zugleich Regionalvertreter Berlin im BNHO e.V. und somit in dessen erweitertem Vorstand (gemäß § 8 (1.3) der Satzung des BNHO e.V. vom 13.05.2000).
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der verminderte Vorstand bis zur ersten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des Gesamtvorstands. Bei dieser ersten Mitgliederversammlung entscheidet diese mit einfacher Mehrheit, ob eine Zuwahl erfolgen soll. Diese Zuwahl erfolgt dann für den Rest der Amtszeit des Gesamtvorstands wiederum mit einfacher Mehrheit.
  8. Scheidet der Vorsitzende des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so bestimmt der verminderte Vorstand aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Regelungen wie beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds.

§ 9 Geschäftsbereich des Vorstands

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 25 Abs. 2 BGB) – soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung – vertreten von:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, der jeweils nächsten Mitgliederversammlung über die von ihm mit Dritten bezüglich der Geschäftsführung oder der dauernden Beratung des Vereins geschlossenen Verträge zu berichten.
  3. Die Bestellung des Vorstands kann nur aus wichtigen Gründen von der Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 2 BGB) widerrufen werden.
  4. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Verträge im Sinne dieser Satzung mit einzelnen Leistungserbringern zu schließen, zu denen dann jedem Vereinsmitglied Zugang gewährt wird.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung vertritt die Interessen der Mitglieder und findet jährlich auf Einberufung des Vorstands statt. Sie wird schriftlich einberufen. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen und muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt:
    1. Genehmigung ggf. der Bilanz,
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Neuwahl des Vorstands und Kassenwarts,
    4. Satzungsänderung,
    5. Anträge des Vorstands und der Mitglieder.
    6. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
    7. Beratung und Beschlussfassung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in § 33 BGB nichts anderes bestimmt ist.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Anträge an die Mitgliederversammlung

  1. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammenkunft der ordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14 Einsetzen von Ausschüssen

  1. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

§ 15 Bekanntmachung des Vereins

  1. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.
  2. Die Liquidation des Vereins ist im Bundesanzeiger durch Liquidatoren bekannt zu machen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsmäßig berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 11 beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins werden die dem Vorstand angehörigen Personen zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

§ 17 Sonstiges

  1. Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Streitigkeiten einschließlich Mahnverfahrens nach Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO für rückständige Mitgliedsbeiträge ist Berlin.
  2. Ist ein Teil der Satzung nichtig, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die nichtige Bestimmung ist eine sinngemäß wirksame zu beschließen.
  3. Diese Satzung tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Die Kosten trägt der Verein.